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Religionsunterricht

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus dem Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Schulgesetz- BbgSchulG)

§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Einrichtungen und den Kirchen

(1) Die Schulen sollen mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenarbeiten. Sie achten dabei die fachlichen Grundsätze und das Selbstverständnis der Kooperationspartner. Sie können nach Zustimmung durch das staatliche Schulamt und den Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über die Durchführung von Sozialarbeit oder von Freizeitangeboten an der Schule treffen, soweit der Schulträger nicht selbst solche Vereinbarungen trifft.Schulen können in Zusammenarbeit insbesondere mit Unternehmen der Wirtschaft, mit Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der Weiterbildung und in integrierten Projekten von Jugendhilfe und Schule (praxisbezogene Angebote) im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Unterrichtsangebote einrichten, die insbesondere schulisches Lernen sowie berufsorientierende und studienvorbereitende Maßnahmen miteinander verbinden.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der Schule in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu unterrichten (Religionsunterricht). Sie übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Sie haben das Recht, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Religionsunterricht zu informieren. Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften beauftragt werden. Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahin gehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Der Schulträger stellt die Räume unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden. Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

(4) Sofern die Kirchen und Religionsgemeinschaften dies wollen, werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 57 bewertet und entsprechend in das Zeugnis gemäß § 58 aufgenommen. Die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die von ihr beauftragten Personen müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen und den Unterricht nach verbindlichen curricularen Vorgaben gestalten, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.

(5) Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere zu den Absätzen 2 bis 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über die Erteilung des Religionsunterrichts bei Unterschreitung der Mindestgruppengröße, die Möglichkeit klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifender Gruppenbildung sowie über den Religionsunterricht in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen hat.

(7) Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen Vereinbarungen insbesondere über die Durchführung des Religionsunterrichts und die staatlichen Zuschüsse getroffen werden.

(8) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.

 

Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß des § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes

zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz sowie dem Bistum Magdeburg Im Bewusstsein, dass zur Bildung von Kindern und Jugendlichen religiöse beziehungsweise werteorientierte Erziehung gehört, kommen die Vertragschließenden überein, dass die unterzeichnenden Kirchen in den Räumen der Schulen im Land Brandenburg konfessionellen Religionsunterricht erteilen. Zur Durchführung des Religionsunterrichts werden unter Wahrung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen und daraus abgeleiteten Positionen zum konfessionellen Religionsunterricht in den Schulen im Land Brandenburg folgende Regelungen getroffen:
1. Allgemeiner Teil
In den Schulen im Land Brandenburg kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schülgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Religionsunterricht erfolgt nach den· Grundsätzen der Evangelischen oder der Katholischen Kirche. Die Erteilung des Unterrichts beginnt in der Regel zum Schuljahreswechsel.

2. Curriculare Vorgaben, Leistungsbewertung, Zeugnis
2.1 Der Religionsunterricht ist nach verbindlichen curricularen Vorgaben der jeweiligen Kirche zu gestalten, die denen der staatlichen Rahmenlehrpläne gleichwertig" sind. Die curricularen Vorgaben enthalten:
allgemeine und fachliche Ziele,
didaktische Grundsätze und
Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den allgemeinen und fachlichen Zielen orientieren.
2.2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von denjenigen, die diesen'Unterricht erteilen, gemäß § 9 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bewertet. Die Leistungsbewertung richtet sich nach den Bestimmungen zur Leistungsbewertung gemäß § 57 Abs. 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Weiterhin sind die Regelungen zur Leistungsbewertung der bildungsgangspezifischen Vorschriften anzuwenden. Wenn die Schülerin oder der Schüler für wenigstens drei Monate am Religionsunterricht teilgenommen hat, erfolgt eine Leistungsbewertung durch die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragte Lehrkraft. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die jeweilige Kirche zu gewährleisten. Die Aufsicht obliegt den staatlichen Schulbehör
den.
2.3 Die Leistungsbewertung wird auf dem Zeugnis im Abschnitt "Leistungen" unter der Fachbezeichnung "Religionsunterricht" (evangelisch / katholisch) eingetragen. Die Fachbezeichnung wird mit einer Fußnote versehen: "Der Religionsunterricht wurde in Verantwortung der ... Kirche / Religionsgemeinschaft erteilt".
3. Information zum Religionsunterricht
3.1 Die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sind berechtigt, in geeigneter Weise mündlich und schriftlich über den Religionsunterricht zu informieren. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt den Elterngremien, zum Zwecke der Information Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Kirche gemäß § 76 des Brandenburgischen Schulgesetzes in ihre Versammlungen und Konferenzen einzuladen.
3.2 Die Schulen unterstützen die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte bei der Information der Eltern, Schülerinnen und Schüler über den Religionsunterricht. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich und den Religionsunterricht in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft in den Klassen vorzustellen.
3.3 In der Regel erfolgt eine Information im zeitlichen Zusammenhang mit der Information der Schule über das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde.
4. Teilnahme am Religionsunterricht
4.1 Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der Teilnahme oder Nichtteilnahme am Religionsunterricht weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
4.2 Am Religionsunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Die Schule leitet die Erklärung an die mit der Erteilung'des Religionsun.terrichts beauftragten Lehrkräfte oder die für den Religionsunterricht zuständige Stelle der jeweiligen Kirche weiter. Eine Kopie verbleibt in der Schülerakte.
4.3 Der Widerruf der Anmeldung zum Religionsunterricht ist schriftlich zum Ende eines Schulhalbjahres für das darauf folgende Schulhalbjahr möglich. Die jeweilige Kirche unterrichtet die Schule über den Widerruf der Anmeldung.
5. Organisation des Religionsunterrichts
5.1 Der Religionsunterricht wird gemäß § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Lerngruppen von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die Lerngruppengröße kann aus pädagogischem oder organisatorischen Gründen in den Räumen der Schule um bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Zur Erreichung der Lerngruppengröße können klassen-, jahrgangsstufen-oder schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Über die Bildung von Lerngruppen in ihren Räumen entscheidet die jeweilige Kirche. Die Entscheidung über die Lerngruppenbildung ist bis zwei Wochen, bei erstmaliger Einrichtung des Religionsunterrichts an einer Schule spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr im Benehmen mit der Schulleitung zu treffen und soll für wenigstens ein Schuljahr gelten.
5.2 Findet der Religionsunterricht schulübergreifend oder in den Räumen der Kirche statt, wird die Lerngruppe organisatorisch der Schule zugeordnet (Stammschule), zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Lerngruppe die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler gehört. Die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragte Lehrkraft informiert das Staatliche Schulamt und die beteiligten Schulen über die Zuordnung der Lerngruppe zur Stammschule.
5.3 Entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Kirche können je Lerngruppe bis zu zwei Wochenstunden Religionsunterricht erteilt werden. Die Schulen sehen unter Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten vor, dass der Religionsunterricht in die regelmäßige Unterrichtszeit gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (W-Schulbetrieb -WSchulB) integriert wird. Der Religionsunterricht kann parallel zum Unterricht im Fach L-E-R stattfinden, wenn gewährleistet ist, dass Schülerinnen und Schüler, die nicht gemäß § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom Unterricht im Fach L-E-R befreit sind, zusätzlich am Religi· onsunterricht teilnehmen können.
5.4 Für den Religionsunterricht gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Kirche. Bei deren Anwendung ist ein den Bestimmungen über den Datenschutz in der Schule gleichwertiger Datenschutz zu gewährleisten. Im Übrigen gelten die sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes.
5.5 Für die Aufsicht während des Religionsunterrichts sind die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte entsprechend den für den Schulunterricht gelt~nden Bestimmungen verantwortlich. Für Lerngruppen, deren Religionsunterricht in der Schule stattfindet, liegt die Aufsicht für die Zeit vor und nach dem Religionsunterricht sowie bei dessen Ausfall bei der Schule. Die Aufsicht im Religionsunterricht in den Räumen der Kirche einschließlich der Wege und bei dessen Ausfall unterliegt der Kirche.

6. Lehrkräfte der Kirche
6.1 Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von der jeweiligen Kirche bevollmächtigt (Vokation oder missio canonica) und beauftragt werden (Lehrkräfte der Kirche). Sie müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen.
6.2 Lehrkräfte der Kirche sind gemäß § 85 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Konferenz der Lehrkräfte und gemäß § 88 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Klassenkonferenz mit beratender Stimme. Im Übrigen können, sie gemäß § 76 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen.
7. Lehrkräfte des Landes
7.1 Lehrkräfte des Landes gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes, die von der Kirche bevollmächtigt (Vokation oder missio canonica) sind und neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag der Kirche Religionsunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern eine Gruppengröße von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anerkennung in entsprechend verringertem Umfang.
7.2 Die Kirche teilt den staatlichen Schulämtern die für die Erteilung des Religionsunterrichts in Frage kommenden Lehrkräfte und deren geplanten Einsatz im Religionsunterricht mit. Die Mitteilung erfolgt für das jeweils nachfolgende Schuljahr bis zum 1. April eines Kalenderjahres.
8. Zusammenarbeit zwischen der Kirche und den staatlichen Schulämtern
Treten bei der unterrichtsorganisatorischen Einbindung des Religionsunterrichts Schwierigkeiten auf, wird das zuständige staatliche Schulamt nach Konsultation der jeweiligen Kirche vermittelnd tätig. Das staatliche Schulamt benennt gegenüber den Kirchen zu Beginn des Schuljahres schriftlich die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat.

9. Staatliche Zuschüsse
9.1 Der jeweiligen Kirche werden für die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte der Kirche zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt. Dies gilt auch für den Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der evangelischen und katholischen Schulen. Evangelische und katholische Schulen im Sinn dieser Vereinbarung sind Schulen in freier Trägerschaft, die mit Genehmigung des Landes Brande.nburg evangelischen oder katholischen Religionsunterricht im Sinn dieser Vereinbarung als obligatorisches Unterrichtsfach anbieten. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen.
9.2 Die Zuschüsse beinhalten anteilig:
Personalkosten für die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte, die nicht Lehrkräfte des Landes gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind, Sachkosten für Lehr-und Lernmittel und Kosten für Aus-, Fort-und Weiterbildung einschließlich erforderlicher Prüfungen derjenigen, die Religionsunterricht erteilen. Die Darstellung der Berechnung der Zuschüsse ist Bestandteil der Vereinbarung (Anlage).
9.2.1 Personalkostenzuschüsse
Soweit Religionsunterricht durch Lehrkräfte gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes erteilt wird, bleiben die erteilten Unterrichtsstunden, die gebildeten Lerngruppen und die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in den nachfolgenden Bestimmungen unberücksichtigt. .
9.2.1.1 Der auf die Personalkosten bezogene Anteil der Zuschüsse wird für die Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 6) sowie die Sekundarstufen I und II je gesondert berechnet.
9.2.1.2 Die Anzahl der anerkannten Lerngruppen in jeder Schulstufe ergibt sich aus der Division der Anzahl der im Land Brandenburg am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und SchOler mit dem Landesteiler 16. Für die Zuschüsse zu den Kosten des Religionsunterrichts an den evangelischen und katholischen Schulen gilt der Landesteiler 22.
9.2.1.3 Aus der Division der landesweit in jeder Schulstufe tatsächlich erteilten Anzahl der Wochenunterrichtsstunden und der tatsächlich gebildeten Anzahl der Lerngruppen je Schulstufe ergibt sich die durchschnittliche Zahl der Wochenunterrichtsstunden je Lerngruppe.
9.2.1.4 Das Produkt der durchschnittlichen Wochenstundenzahl und der Anzahl der anerkannten Lerngruppen wird dividiert durch die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, von der jeweils eine halbe Wochenstunde Ermäßigung abzuziehen ist. Dies ergibt die Anzahl der zu bezuschussenden Stellen je Schulstufe. Für die Sekundarstufen I und 11 beläuft sich die Unterrichtsverpflichtung auf 26 Wochenstunden und für die Primarstufe auf 28 Wochenstunden.
9.2.1.5 Für die Ermittlung der Personaldurchschnittskosten wird für den Stellenbedarf der Primarstufe der jeweils gültige Durchschnittssatz der Vergütungsgruppe IVa, für den Steilenbedarf der Sekundarstufe I der Vergütungsgruppe 111 und für den Stellenbedarf der Sekundarstufe 11 der Vergütungsgruppe lIa für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zugrundegelegt. Von den auf dieser Basis je Schulstufe errechneten Personalkosten erstattet das MBJS je 90 vom Hundert.
9.2.2 Zuschüsse für Aus-, Fort-und Weiterbildung
Der Zuschuss, den die Kirche für Aus-, Fort-und Weiterbildung sowie Organisation einschließlich der erforderlichen Prüfungen derjenigen, die Religionsunterricht in den Schulen des Landes erteilen, erhält, beträgt pauschal zwei vom Hundert des Personalkostenzuschusses nach Nummer 9.2.1.
9.2.3 Sachkostenzuschüsse
Der Sachkostenzuschuss beträgt 1,5 vom Hundert der Summe des nach Nummer 9.2.1 und nach Nummer 9.2.2 ermittelten Zuschusses.
9.3 Das MBJS erhebt an einem Stichtag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres die Zahl der zum Religionsunterricht angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schule. Das Ergebnis der Erhebung wird der Kirche zur Verfügung gesteilt. Zugleich werden Angaben zu Gruppenzahl, Gruppengröße und Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden sowie die Erteilung von Religionsunterricht durch Lehrkräfte des Landes erhoben.
9.4 Abschlagszahlungen für das laufende Schuljahr erfolgen zum Ende jedes Quartals.

10. Religionspädagogische Weiterbildung
10.1 Auf Antrag beim zuständigen staatlichen Schulamt wird bis zu 20 Lehrkräften des Landes pro Jahr die Teilnahme an einer religionspädagogischen Weiterbildung ermöglicht. Sie werden dafür in einem Zeitraum von bis zu fünf Schulhalbjahren im Umfang einer Unterrichtswoche zur Teilnahme an einem Kompaktseminar und bis zu fünf Unterrichtstage für weitere Veranstaltungen der religionspädagogischen Weiterbildung freigestellt. Lehrkräften kann darüber hinaus einmalig für die Teilnahme an einer Vokationstagung bis zu zwei Tagen Unterrichtsbefreiung gewährt werden, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Freistellung trifft das staatliche Schulamt.
10.2 Die Kirche informiert das zuständige staatliche Schulamt rechtzeitig, welche Lehrkräfte des Landes in die religionspädagogische Weiterbildung aufgenommen worden sind.
11. Zusammenwirken
Bevor eine der vertragschließenden Seiten über Angelegenheiten entscheidet oder Informationen herausgibt, die die Durchführung des Religionsunterrichts unmittelbar berühren, werden die vertragschließenden Seiten sich entsprechend den Bestimmungen in den Verträgen zwischen dem Land Brandenburg und den Kirchen gegenseitig frühzeitig ins Benehmen setzen.
12. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
12.1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft und gilt zunächst für sechs Jahre. Die Geltung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres von einer der vertragschließenden Seiten gekündigt wird.
12.2 Die Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Görlitz sowie dem Bistum Magdeburg vom 1. August 2002 tritt mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung außer Kraft.

Potsdam, den 3. Juni 2006
Land Brandenburg
Holger Rupprecht
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Bischof Prof. Dr. Wolfgang Huber
Erzbistum Berlin
Georg Kardinal Sterzinsky
Bistum Görlitz
Bischof Rudolf Müller
Bistum Magdeburg
Bischof Dr. Gerhard Feige

Verordnung über den Religionsunterricht an Schulen (Religionsunterrichtsverordnung -RUV)

Vom 1. August 2002 (GVBI. 11 S. 481; ABI.MBJS S. 541)
Aufgrund des § 9 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBI. I S. 55) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages:

§ 1 Allgemeines
(1) Religionsunterricht kann in den Schulen im Land Brandenburg unter Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Religionsunterricht erfolgt nach den Grundsätzen der Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(2) Kirchen, Religionsgemeinschaften und Schulen sowie staatliche Schulbehörden arbeiten bei der Durchführung des Religionsunterrichts und allen hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen zusammen. Sie informieren sich gegenseitig, soweit sie Informationen über den Religionsunterricht geben oder Entscheidungen treffen, die auf diesen Auswirkungen haben.
§ 2 Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht wird durch Personen erteilt, die von der Kirche oder Religionsgemeinschaft bevollmächtigt und beauftragt wurden (Lehrkräfte der Kirche oder Religionsgemeinschaft) sowie über eine hinreichende Ausbildung verfügen.
(2) Der Religionsunterricht wird nach curricularen Vorgaben der Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, die denen der staatlichen Rahmenlehrpläne gleichwertig sind. Diese enthalten
1. allgemeine und fachliche Ziele,
2. didaktische Grundsätze und
3. Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den allgemeinen und fachlichen Zielen orientieren.
§ 3 Information der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler

Für die Information gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes können in Abstimmung mit der Schulleitung Aushänge an der Anschlagtafel der Schule erfolgen, gesonderte Veranstaltungen in der Schule stattfinden und schriftliches Material der Kirche oder Religionsgemeinschaft ausgegeben werden. Die Lehrkräfte der Kirche oder Religionsgemeinschaft können sich den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern in der Schule persönlich vorstellen.

§ 4 Teilnahme
(1) Die Eltern oder religionsmündigen Schülerinnen oder Schüler geben die Anmeldung zum Religionsunterricht oder deren Widerruf der Schule zur Weiterleitung an die Kirche oder Religionsgemeinschaft. Anmeldung und Widerruf sind rechtzeitig vor Ende des Unterrichts im Schulhalbjahr zum nächsten Schulhalbjahr schriftlich zu erklären. Die Anmeldung gilt auch nach einem Schulwechsel sowie bei Eintritt der Religionsmündigkeit fort.
(2) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft teilt der Schule die Aufnahme in eine Lerngruppe des Religionsunterrichts oder den Wechsel in eine andere Lerngruppe mit. Sie stellt die für Anmeldung und Widerruf erforderlichen Formulare zur Verfügung.
§ 5 Leistungsbewertung

Die im Religionsunterricht erreichten Leistungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirche oder Religionsgemeinschaft entsprechend den Grundätzen der Leistungsbewertung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes und den bildungsgangspezifischen Vorschriften bewertet. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft zu gewährleisten. Die Leistungsbewertung wird auf Wunsch der Kirche oder Religionsgemeinschaft in das Zeugnis gemäß § 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen.

§ 6 Rechte der Schülerinnen, Schüler und Eltern, Aufsicht, Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft bestimmt die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern im Religionsunterricht unter Beachtung der Grundsätze gemäß den §§ 44Abs.2bis 5,46und47Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
(2) Es besteht Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme am Religionsunterricht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Dieser umfasst gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes auch den Weg von der Wohnung oder Schule zum Religionsunterricht und zurück, wenn dieser außerhalb des Schulgeländes in Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft stattfindet.
(3) Für den Religionsunterricht gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Bei deren Anwendung ist ein den Bestimmungen über den Datenschutz in der Schule gleichwertiger Datenschutz zu gewährleisten. Im Übrigen gelten die sonstigen datenschutz-rechtlichen Bestimmungen des Landes.
(4) Für die Aufsicht während des Religionsunterrichts sind Lehrkräfte der Kirche oder Religionsgemeinschaft entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen verantwortlich. Für Lerngruppen, deren Religionsunterricht in der Schule stattfindet, liegt die Aufsicht für die Zeit vor und nach dem Religionsunterricht sowie bei dessen Ausfall, bei der Schule. Die Aufsicht für den Weg von der Schule zum Religionsunterricht in den Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft
und zurück zur Schule sowie die Aufsicht in den Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft bei Ausfall des Religionsunterrichts obliegt der Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(5) Die für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen über Konfliktschlichtung, Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen finden im Religionsunterricht Anwendung mit der Maßgabe, dass Ordnungsmaßnahmen durch die Schule in Abstimmung mit den Lehrkräften der Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgen können.

§ 7 Gruppenbildung
(1) Der Religionsunterricht wird in Lerngruppen von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Ober die Bildung von Lerngruppen in eigenen Räumen entscheidet die Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(2) Um diese Mindestgruppengröße zu erreichen, können klassenübergreifende oder jahrgangsstufen-übergreifende Lerngruppen gebildet werden. Jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen sollen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts und der Leistungsbewertung nicht mehr als zwei Jahrgangsstufen umfassen. In der Primarstufe können in besonderen Fällen drei Jahrgangsstufen umfasst sein. Wenn es zur Durchführung des Religionsunterrichts erforderlich ist, können schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden.
(3) Wenn auch unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß Absatz 2 die Mindestgruppengröße am ersten Unterrichtstag des Schulhalbjahres nicht erreicht ist, weil die regionalen Verhältnisse dies in besonderer Weise erschweren, kann die Mindestgröße um bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Möglichkeit der Bildung von Lerngruppen in den Räumen der Kirche oder Religionsgemeinschaft bleibt unberührt.
(4) Die Entscheidung über die Lerngruppenbildung ist im Benehmen mit der Schule zu treffen und soll für wenigstens ein Schulhalbjahr gelten.
§ 8 Einordnung in den Schulbetrieb
(1) Schule und staatliche Schulbehörden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verantwortlich für die Einfügung des Religionsunterrichts in den geordneten Schulbetrieb. Die Schule sieht im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft bis zu zwei Wochenstunden für den Religionsunterricht im Stundenplan vor.
(2) Bei der Gestaltung des Stundenplans sieht die Schule unter Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten die Einordnung des in der Schule stattfindenden Religionsunterrichts in die regelmäßige Unterrichtszeit vor. Der Religionsunterricht soll nicht nur in Randstunden erteilt werden.
(3) Der Stundenplan soll gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zulassen, dass der Besuch des Religionsunterrichts auch zusätzlich zur Teilnahme am Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde möglich ist.
(4) Der Religionsunterricht kann in den für die staatlichen Unterrichtsfächer zulässigen Unterrichtsformen durchgeführt werden.
(5) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft kann Religionsunterricht, der jahrgangsstufen-oder schulübergreifend stattfindet, in eigenen Räumen erteilen. Die Entscheidung ist im Benehmen mit der Schule zu treffen und soll für wenigstens ein Schuljahr gelten.
(6) Die Kirche oder Religionsgemeinschaft teilt der Schule spätestens zwei Wochen, bei erstmaliger Einrichtung des Religionsunterrichts an einer Schule spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im jeweiligen Schuljahr die beabsichtigte Gruppenbildung und gegebenenfalls die Erteilung des Religionsunterrichts in Räumen der Schule mit. Sind Schülerinnen oder Schüler mehrerer Schulen an einer Lerngruppe beteiligt, ist zwischen den Schulen und der mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkraft oder der für den Religionsunterricht zuständigen Stelle der Kirche oder Religionsgemeinschaft rechtzeitig eine Abstimmung über die zeitliche Festlegung für den Religionsunterricht herbeizuführen. Das Verfahren wird von der Schulleitung der Schule koordiniert, der voraussichtlich die Mehrzahl der Schülerinnen oder Schüler der Lerngruppe angehört (Stammschule).
(7) Treten bei der Einordnung des Religionsunterrichts in den Schulbetrieb zwischen der Schule und der Lehrkraft der Kirche oder Religionsgemeinschaft Probleme auf, vermittelt das zuständige staatliche Schulamt unter Einbeziehung der für den Religionsunterricht zuständigen Stelle der Kirche oder Religionsgemeinschaft.
§ 9 Schulische Räume
Findet der Religionsunterricht in der Schule statt, soll er bei der Raumverteilung mit den Fächern des staatlichen Unterrichts gleichbehandelt werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Rundschreiben 16/06

Vom 11. September 2006 Gz. 32.3 - Tel.: 8 66 - 38 23

Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 9 vom 29. September 2006

Weitere Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Primarstufe

1 - Elterninformation

(1) Rechtzeitig vor Beginn der Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) entsprechend der Stundentafel, sind an der jeweiligen Schule die Eltern umfassend über die Ziele, Inhalte und Formen dieses Unterrichts zu informieren. Die Eltern des Einführungsjahrgangs erhalten in der Regel vor dem Schuljahresbeginn eine schriftliche Information über das Fach sowie über die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Unterricht, sofern die Teilnahme am Religionsunterricht gewährleistet ist.
(2) Für Eltern der Jahrgangsstufen 5 und 6 wird die Information über den Unterricht in L-E-R jeweils im Rahmen einer Elternversammlung am Ende der Jahrgangsstufe 4 bzw. 5 gegeben. Sie dient der Aussprache über den Unterricht in L-E-R und der Information über die dort in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu behandelnden Themen. Für das Schuljahr 2006/2007 wird hierzu die erste Elternversammlung im Schuljahr genutzt.
(3) Sofern ein Angebot einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Erteilung von Religionsunterricht oder einem gleichgestellten Unterricht vorhanden ist, erfolgt die Information über den Religionsunterricht und die Regelungen zur Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in L-E-R in der Regel in einer Elternversammlung im zeitlichen Zusammenhang zur Information über den Unterricht in L-E-R.
(4) Die Schule hat sicherzustellen, dass den Schülerinnen undSchülern die zusätzliche Teil-nahme am Religionsunterricht gemäß § 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes ermöglicht wird, wenn von der Befreiung zur verpflichtenden Teilnahme am L-E-R-Unterricht nicht Gebrauch gemacht wurde. Die Eltern sind über diese Möglichkeit zu informieren.
(5) Die für die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R erforderliche Erklärung für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der erstmalig L-E-R-Unterricht erhalten würde, soll zwei Wochen nach der Erstinformation zu L-E-R, spätestens jedoch vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr in der Schule vorliegen. Im Übrigen ist die Erklärung rechtzeitig vor Ende des Unterrichts im Schulhalbjahr gegenüber der Schulleitung abzugeben. Für die Erklärung soll das Formular aus der Anlage verwendet werden.
2 - Unterrichtsorganisation und Lehrkräfteeinsatz
(1) Die Erteilung des Unterrichts in L-E-R erfolgt entsprechend den Vorgaben der geltenden Kontingentstundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6. Der Unterricht soll flächendeckend spätestens ab dem Schuljahr 2008/2009 und epochal mit zwei Wochenstunden angeboten werden. Dies kann entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten der Schule im wöchentlichen, halbjährlichen oder jährlichen Wechsel stattfinden.
(2) Für die von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler ist während der L-E-R-Stunden die Aufsicht durch die Schule zu gewährleisten, soweit nicht die Aufsicht im Rahmen des Religionsunterrichtes zu gewährleisten ist (§ 6 Abs. 4 Religionsunterrichtsverordnung). Sie kann
nicht durch kostenpflichtige ganztagsschulische Angebote von Kooperationspartnern der Schule ersetzt werden.
(3) Sofern zur Vermeidung von Unterrichtsausfall an Stelle von L-E-R anderer Fachunterricht stattfindet, nehmen auch die von der Teilnahme an L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler teil. Die Teilnahme der von L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler am Vertretungsunterricht kann nur erfolgen, wenn Religionsunterricht nicht zu dieser Zeit stattfindet. In diesem Fall ist der Vertretungsunterricht so zu organisieren, dass der jeweilige Fachunterricht zusätzlich erfolgt und den am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern in diesem Unterrichtsfach keine Nachteile entstehen. In Abstimmung zwischen der Schulleitung und der Religionslehrkraft kann auch die Religionslehrkraft ein pädagogisches Angebot für die gesamte Klasse als Vertretungsunterricht unterbreiten. Die Eltern sind im konkreten Fall in geeigneter Weise zu informieren.
(4) L-E-R wird in der Regel von den für das Unterrichtsfach qualifizierten Lehrkräften unterrichtet. Sofern der Unterrichtseinsatz nicht mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften geplant werden kann, ist zu prüfen, ob ein fachfremder Einsatz von Lehrkräften in L-E-R möglich ist. Wenn Lehrkräfte auf Grund ihrer Qualifikation und Unterrichtserfahrung nach Einschätzung der Schulleitung und der Fachberaterin oder des Fachberaters für L-E-R geeignet sind und sich für einen entsprechenden Unterrichtseinsatz bereit erklären, sollen diese bei Bedarf eingesetzt werden. Ausgebildete Lehrkräfte im Unterrichtsfach Politische Bildung sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Die Fachkonferenz L-E-R sichert im Rahmen schulinterner oder schulübergreifender Fortbildung eine fachliche Begleitung ab.
(5) Fachkonferenzen für das Unterrichtsfach L-E-R werden in der Regel schul- oder schulformübergreifend gebildet. An jeder Schule trägt die Schulleitung in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt dafür Sorge, dass die Lehrkräfte in den überschulischen Fachkonferenzen mitarbeiten und die Beschlüsse der überschulischen Fachkonferenz in der Schule umgesetzt werden.
3 - Begleitung der weiteren Einführung
(1) Für die weitere Einführung von L-E-R ermitteln die Schulleitungen den erforderlichen Lehrkräftebedarf ihrer Schule und erstellen gemeinsam mit dem staatlichen Schulamt eine Personalplanung. Alle Lehrkräfte mit einer Ausbildung im Unterrichtsfach L-E-R sind vorrangig bedarfsorientiert für dieses Unterrichtsfach einzusetzen und ggf. an Schulen umzusetzen, an denen der Bedarf noch nicht abgedeckt ist.
(2) Der bedarfsgerechte Einsatz an mehr als einer Schule istmit den Lehrkräften frühzeitig abzustimmen und erfolgt entsprechend den organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Stammschule. Es sind alle arbeitsvertraglichen Möglichkeiten zu nutzen und verbindliche Entscheidungen rechtzeitig zum jeweils kommenden Schuljahr zu treffen.
(3) Die staatlichen Schulämter berichten regelmäßig über den Stand der Einführung des Unterrichtsfaches L-E-R. Das Minis
599 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 9 vom 29. September 2006
terium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) teilt den staatlichen Schulämtern bis zum 31. März eines jeden Jahres die Kriterien mit, nach denen die staatlichen Schulämter den Einführungsstand für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 im Schulamtsbereich zum neuen Schuljahr erheben. Die Rückmeldung erfolgt jeweils bis zum 1. Juli. Für das Schuljahr 2006/2007 erfolgt eine Rückmeldung auf die durch das MBJS mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens gesondert bekannt gegebenen Kriterien bis zum 30. September 2006.

4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit diesem Rundschreiben tritt Nr. 3 Abs. 4 des RS 20/04 außer Kraft.
(3) Dieses Rundschreiben tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Rundschreiben 20/04

Vom 7. Juli 2004

Auszug aus dem Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 12 vom 26. August 2004

Weitere Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) in der Sekundarstufe I
1 – Elterninformation
(1) In Schulen, in denen Lebensgestaltung-Ethik-Religions-kunde (L-E-R) unterrichtet oder neu eingeführt wird, sind die Eltern rechtzeitig und umfassend über die Ziele, Inhalte und Formen dieses Unterrichts zu informieren. Eltern, deren Kinder erstmals am Unterricht im Fach L-E-R teilnehmen, erhalten vor dem Schuljahresbeginn eine schriftliche Information über das Fach sowie über die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Unterricht.
(2) Für Eltern der Jahrgangsstufen 7 bis 10 wird die Information über den Unterricht in L-E-R jeweils in der Elternversammlung zum neuen Schuljahr innerhalb der ersten vier Unterrichtswochen des Schuljahres gegeben. Sie dient der Aussprache über den Unterricht in L-E-R und der Information über die dort in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu behandelnden Themen. Sie enthält nähere Informationen über die Regelungen zur Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in L-E-R.
(3) Die Schule hat sicherzustellen, dass den Schülerinnen undSchülern ermöglicht wird, auch zusätzlich am Religionsunterricht gemäß § 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes teilzunehmen, sofern ein Angebot einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorhanden ist. Die Eltern sind über diese Möglichkeit zu informieren.
2 - Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde
(1) Die für die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R erforderliche Erklärung für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der erstmalig L-E-R-Unterricht erhalten würde, soll zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr, spätestens aber zwei Wochen nach der Erstinformation zu L-E-R in der Schule vorliegen. Im Übrigen ist die Erklärung rechtzeitig vor Ende des Unterrichts im Schulhalbjahr oder Schuljahr gegenüber der Schulleitung abzugeben. Für die Erklärung soll das Formular aus der Anlage verwendet werden.
(2) Für die von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler ist während der L-E-R-Stunden die
Aufsicht durch die Schule zu gewährleisten, soweit nicht gemäß § 6 RUV die Aufsicht im Rahmen des Religionsunterrichtes zu gewährleisten ist.
(3) Sofern zur Vermeidung von Unterrichtsausfall an Stelle von L-E-R anderer Unterricht stattfindet, nehmen auch die von der Teilnahme an L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler teil, wenn sie nicht für einen Religionsunterricht angemeldet sind, der zu dieser Zeit stattfindet. Die Eltern sind im konkreten Fall in geeigneter Weise zu informieren.
3 - Unterrichtsorganisation
(1) Die Einführung des Unterrichtsfaches L-E-R erfolgt spätestens ab der Jahrgangsstufe 7. Nach erfolgter Einführung an einer Schule findet L-E-R in der Regel bis zur Jahrgangsstufe 10 statt.
(2) L-E-R wird von entsprechend qualifizierten Lehrkräften unterrichtet. Lehrkräfte sind nach mindestens einjähriger erfolgreicher Teilnahme am Weiterbildungsstudium im L-E-R-Unterricht einzusetzen. Der Umfang des Unterrichtseinsatzes soll in der Regel 8 Wochenstunden nicht überschreiten und ist mit den Lehrkräften abzustimmen. Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt ein bedarfsgerechter Einsatz der Lehrkräfte entsprechend den organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Schule. Hierfür sind alle Möglichkeiten arbeitsvertraglicher Regelung zu nutzen.
(3) Bei Klassenfrequenzen von mehr als 25 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 soll die Schulleitung nach Möglichkeit einen Teilungszuschlag von mindestens 50% der jeweiligen Wochenstundenzahl von L-E-R vorsehen.
(4) Für die weitere Einführung von L-E-R ermitteln die Schulleitungen den erforderlichen Lehrkräftebedarf ihrer Schule und erstellen gemeinsam mit dem staatlichen Schulamt eine Personalentwicklungskonzeption. Die betroffenen Lehrkräfte sollen frühzeitig einbezogen und verbindliche Entscheidungen rechtzeitig für das jeweils kommende Schuljahr getroffen werden. Die staatlichen Schulämter schreiben die Personalentwicklungskonzepte zur Einführung von L-E-R in der Sekundarstufe I kontinuierlich fort. Diese sind dem MBJS jeweils bis zum 1. Juli für das darauf folgende Schuljahr zu übersenden.
4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieses Rundschreiben ersetzt das RS Nr. 32/98 vom 25. Juni 1998.
(3) Dieses Rundschreiben tritt am 31. Juli 2007 außer Kraft.
452 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 12 vom 26. August 2004
Anlage
An die Schulleitung der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Name der Schule)
Erklärung
Hiermit erkläre(n) wir/ich, dass _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Name, Vorname) (Klasse)
Religionsunterricht in Verantwortung der Kirche anstelle des Faches (Konfession) Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhalten soll.Diese Erklärung gilt ab dem 2. Schulhalbjahr/Schuljahr 200_ _/_ _Bei einem Widerruf der Anmeldung zum Religionsunterricht informieren wir/ich die Schule rechtzeitig.
(Ort, Datum) (Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten oder des/der religionsmündigen Schüler/in)
Hiermit bestätige ich die Anmeldung zum Religionsunterricht in Verantwortung der Kirche zum 2.Schulhalbjahr/Schuljahr 200_ _/_ _
(Ort, Datum) (Unterschrift der Religionslehrkraft)
(Nichtzutreffendes bitte streichen und vollständig ausgefüllt versenden)

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen - Auszug -

3. Abschnitt. Religionsunterricht, Ethik

§ 18

Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen, ausgenommen der Fachschulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

§ 19

Ethik

Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellung und Normen sowie Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.

§ 20

Teilnahme

Die Erziehungsberechtigten bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder an Ethik teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.

 

September 2004

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts

im Freistaat Sachsen

(VwV Religion und Ethik)

-Auszug Religionsunterricht-

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes und Artikel 105 der Sächsischen Verfassung ist Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Gemäß § 18 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen wird der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen nach Bekenntnissen getrennt und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt.

 

2. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach

Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sind ordentliche Lehrfächer und unterliegen grundsätzlich den glei­chen Bestimmungen wie die anderen Unterrichtsfächer.

 

3. Teilnahmeregelungen

 

3.1 Evangelische und katholische Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Eltern abgemeldet werden oder nach dem Eintritt der Religionsmündigkeit selbst von ihrem Abmelderecht Gebrauch machen.

3.2 Die schriftliche Erklärung über die künftige Nichtteilnahme hat zum Ende des Schuljahres zu erfolgen. Eine Abmeldung ist aus Gründen der Glaubens- und Gewissensfreiheit auch während des Schuljahres möglich. Auf die sich daraus ergebende Pflicht zum Besuch des Faches Ethik wird verwiesen (siehe Teil B Nr. 3.1 Satz I). Hat sich ein Schüler abgemeldet, kann er erst zum nächsten Schuljahr die erneute Teilnahme am Religionsunterricht erklären.

 

3.3 Im Einvernehmen mit den Kirchen sind die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion grundsätzlich für Anmeldungen aller Schüler offen. Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern anderen Bekenntnisses oder ohne Bekenntnis trifft der betreffende Religionslehrer nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Kirche.

3.4 Schüler, die einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören und aufgrund dessen nicht am Unterricht in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion teilnehmen, können ersatzweise die religiöse Unterweisung ihrer Gemeinschaft besuchen. Die Entscheidung darüber ist zwischen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft und dem Staatsministerium für Kultus abzustimmen. Eine Teilnahmebestätigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft wird als Bemerkung in das Zeugnis aufgenommen; eine Benotung der Leistungen erfolgt nicht.

 

4. Lehrkräfte für die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion

4.1 Lehrkräfte, die das Fach Evangelische Religion erteilen, müssen einer evangelischen Kirche angehören und im Besitz der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (vocatio) sein.

 

4.2 Lehrkräfte, die das Fach Katholische Religion erteilen, müssen der katholischen Kirche angehören und im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) sein.

4.3 Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion werden erteilt von:

a) haupt- oder nebenamtlichen Lehrkräften mit staatlicher Lehrbefähigung, einer unbefristeten Lehrerlaubnis oder einer Unterrichtsgenehmigung im Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion

b) Pfarrern, Geistlichen oder sonstigen kirchlichen Mitarbeitern und katechetischen Lehrkräften gemäß dem Vertrag über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 7. September 1994, geändert durch Vertrag vom 17. Dezember 1999.

 

4.4 In Ausnahmefällen dürfen mit Zustimmung des Regionalschulamtes auch Lehrkräfte befristet die Fächer Evangelische Religion oder Katholische Religion unterrichten, solange sie berufsbegleitend an einer entsprechenden Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, diese aber noch nicht abgeschlossen haben, und sie eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung nach Teil A Nr. 4.1 oder 4.2 besitzen.

4.5 Staatliche Lehrkräfte, die gemäß Teil A Nr. 4.1 bis 4.3 die Qualifikation für die Fächer Evangelische Religion oder Katholische Religion haben, sollen vorrangig, erforderlichenfalls auch an mehreren Schulen, im Religionsunterricht eingesetzt werden.

 

5. Schulorganisatorische Regelungen

 

5.1 Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion ist unabhängig von dem Angebot des Ethikunterrichts an einer Schule einzurichten. Er ist vorrangig in den Klassenstufen einzuführen. in denen bereits das Fach Ethik erteilt wird.

 

5.2 Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion ist dann einzurichten, wenn eine Gruppe von mindestens acht Schülern gebildet werden kann.

5.3 Bei der Stundenplanung soll der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion

a) möglichst parallel zum Fach Ethik,

b) in der Regel mit der gleichen Wochenstundenzahl wie das Fach Ethik,

c) nicht von vornherein zu ungünstigen Zeiten, z. B. in Randstunden und

d) im Bedarfsfall maximal zwei aufeinander folgende Klassen- oder Jahrgangsstufen übergreifend

erteilt werden. Verschiedene Schularten übergreifender Religionsunterricht an allgemein bildenden Schulen ist zu vermeiden.

 

5.4 Bei der Gruppenbildung kann nur mit schriftlicher Genehmigung des Regionalschulamtes von den Bestimmungen in Teil A Nr. 5.2 und 5.3 Satz I Buchst. d und Satz 2 wie folgt abgewichen werden:

a) mehr als zwei aufeinander folgende Klassenstufen übergreifende Gruppe.

b) zwei oder mehr Schulen übergreifende Gruppe,

c) verschiedene Schularten übergreifende Gruppe, sofern nach dem Lehrplan der jeweiligen Schulart unterrichtet wird.

d) Gruppe mit weniger als acht Schülern.

Die Schulleiter beantragen rechtzeitig beim Regionalschulamt schriftlich eine Ausnahme nach Satz I mit Begründung. Die Bestimmungen für die Kursbildung in der Sekundarstufe II gemäß § 12 Abs. I der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung bleiben unberührt.

5.5 Der Religionsunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stunden tafeln erteilt, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil A Nr. 4 vorliegen. Das Regionalschulamt sichert vorrangig die flächendeckende Absicherung des Religionsunterrichts mit einer Wochenstunde. Teil A Nr. 5.3 Satz I Buchst. b bleibt hiervon unberührt. Die Bestimmungen für die Wochenstundenzahl in der Sekundarstufe II gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 2 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung bleiben davon unberührt.

 

5.6 Der Unterricht in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion ist in schulischen Räumen zu erteilen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann er in kirchlichen Räumen und auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeit stattfinden. Für die Verlegung des Unterrichtsortes beantragt der Schulleiter die vorherige schriftliche Genehmigung durch das Regionalschulamt. Auch dieser Unterricht untersteht der staatlichen Schulaufsicht. Die Übernahme ggf. entstehender zusätzlicher Unterrichtswegekosten ist vorab mit dem Schulträger einvernehmlich zu klären.

 

5.7 Außerhalb des Religionsunterrichts können religiöse Veranstaltungen wie Andachten, Feiern oder - als gemeinsame Veranstaltungen von Schule und Kirche - Gottesdienste durchgeführt werden. Dabei sind stundenplantechnische oder schulorganisatorische Bedingungen zu beachten. Die Teilnahme an diesen außerunterrichtlichen Veranstaltungen ist für Schüler und Lehrkräfte freiwillig.

 

6. Mitwirkung der Kirchen

 

6.1 Der Religionsunterricht wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen erteilt.

 

6.2 Die Unterrichts inhalte sind in den für die einzelnen Schularten erlassenen Lehrplänen festgelegt, die im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchen erstellt werden.

 

6.3 Die zuständigen Stellen der Kirchen haben in Wahrnehmung ihrer fachaufsichtlichen Befugnisse zur Gestaltung des Religionsunterrichts das Recht zur Hospitation des schulischen Religionsunterrichts ihres Bekenntnisses. Die Modalitäten sind vorher mit dem Schulleiter abzustimmen. Der Schulleiter berichtet dem Regionalschulamt.

 

7. Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen

 

An berufsbildenden Schulen sind die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion zu erteilen, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil A Nr. 4 vorliegen. An Beruflichen Schulzentren kann Religionsunterricht klassenstufen-, jahrgangsstufen- und schulartübergreifend erteilt werden.

 

3. Teilnahmeregelungen

 

3.1 § 19 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen regelt. dass die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, den Unterricht im Fach Ethik besuchen. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die Eltern, ob die Kinder am Religions- oder am Ethikunterricht teilnehmen.

3.2 Die Teilnahme evangelischer oder katholischer Schüler am Ethikunterricht setzt die Abmeldung vom Religionsunterricht voraus.

 

3.3 Ist ein Schüler nicht abgemeldet und kann ihm der Besuch des Unterrichts in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion nicht ermöglicht werden, teilen die Eltern oder der religionsmündige Schüler spätestens drei Wochen nach Schuljahresanfang der Schulleitung schriftlich mit, ob der Schüler am Ethikunterricht teilnimmt.

 

C. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (MB1.SMK S. 277) außer Kraft.

 

Dresden, den 29. September 2004

 

Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Der Staatsminister für Kultus

Letzte Änderung am: 14.07.2018