Mitarbeitenden-Vertretung (MAV)
Die gemeinsame Mitarbeitervertretung ist die betriebliche Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden und Dienststellen des Ev. Kirchenkreises Cottbus/Chóśebuz. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Mitbestimmungs-, Mitberatungs-, Initiativ- und Beschwerderechte die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern. Gleichzeitig soll sie in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit eintreten. Insbesondere kommt ihr die Aufgabe zu, die Einhaltung und Anwendung des geltenden Arbeitsrechtes zu überwachen. Grundlage für die Arbeit der Mitarbeitervertretung ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der EKD in Verbindung mit dem MVG-Anwendungsgesetz der EKBO.
+++ Wir können Ihre Interessen vertreten, wenn wir von Ihnen wissen. Darum nehmen Sie bitte frühzeitig mit uns Kontakt auf. Je eher wir beteiligt sind, um so größer sind die Erfolgschancen für tragfähige Lösungen. +++
Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Mitarbeitenden. Hier zum aktuellen MVG der EKD
jeweils 08:30 - 10:00 Uhr in der Arbeitsstelle in Kahren oder einem alternativen Ort :
08.01./ 22.01. / 12.02. / 26.02. / 18.03. / 08.04. / 22.04. / 06.05. / 27.05. / 17.06.2024
Liebe Kolleg*innen,
zum 01.03.2024 wurden die Tarifverhandlungen erfolgreich beendet.
Fragen und Antworten zum Länder-Abschluss 2023 mit der GEW hier nachzulesen
aktuelle Informationen für die EKBO als PDF Datei
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bereits seit dem 1. Mai 2004 sind alle (auch kirchliche) Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitenden, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Ziel dieser gesetzlichen Regelung (§ 84 Abs. 2 SGB IX) ist es, den Arbeitsplatzverlust, die Arbeitslosigkeit oder Frühverrentung zu vermeiden.
Zur Durchsetzung dieser Forderung ist durch den Arbeitsrechtsreferenten unserer Landeskirche, Herrn Dr. Markus Kapischke eine Handreichung erstellt worden. Die Dienststellenleitungen in der EKBO haben diese Unterlagen über die Landeskirche zur Verfügung gestellt bekommen.
Zur Einsicht in die Handreichung wie für Fragen und Erläuterungen stehen Euch die Mitglieder der MAV gerne persönlich, vor Ort in MAV-Sitzungen oder sonstigen Gremien, oder telefonisch zur Verfügung. Nehmt dazu bitte bei Interesse Kontakt zu uns auf. Bisher denken wir nicht an den Abschluss eine Dienstvereinbarung, da sich die (gut gemachte) Handreichung über das betriebliche Eingliederungsmanagement erst in der Praxis bewähren muss, um sie verbindlich für alle Beschäftigten zu machen.
Für die Mitarbeitervertretung Norbert Lehmann
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die kirchlichen Arbeitgeber sehen ihre Pflicht zum Angebot der betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten als erfüllt an. Bieten sie doch seit vielen Jahren eine solche an, während es erst seit 2007 eine gesetzliche Verpflichtung zum Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge außerhalb des kirchlichen Dienstes gibt. Müssen wir damit zufrieden sein?
Die Ev. Zusatzversorgungskasse will oder kann auch keine Summen nennen, die eine Anerkennung der Nachwendedienstjahre also bis 1997 kosten würde. Ein Blick in die Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie viel ein Ausgleich des Abschlages von nur wenigen Monaten vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente kosten würde macht deutlich, dass es aus Kosten/Nutzengründen keine Anerkennung von gleich 7 Jahren geben wird.
In der Diskussion zur zukünftigen Altersarmut müssen wir anerkennen, auch in den eigenen Reihen wird sie zu finden sein. Mit der Rentenreform von 2001 wird das Rentenniveau der gesetzlichen Rente bis zum Jahr 2030 spürbar abgesenkt. Die Rente wird damit in Zukunft lediglich eine Existenzsicherung darstellen. Die Zunahme von niedrig bezahlten Beschäftigungsverhältnissen führt langfristig auch zu Altersarmut. Der Personenkreis der Geringverdiener zahlt keine oder nur geringe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein und meist auch nicht in eine ergänzende private oder betriebliche Altersvorsorge.
Der Wunsch nach einer Anerkennung weiterer Dienstjahre verblasst da schnell. Offen bleibt auch die Frage nach der Leistung der ursprünglich geplanten und gemeinten Gesamtversorgung und den heute tatsächlich gezahlten Zusatzversorgungen. Auch diese werden wie in der gesetzlichen Rente lebenslang, für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, nur mit Abschlägen ausgezahlt.
Norbert Lehmann
Vorsitzender
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Merkblatt zur Betriebsrente (Auszug) (PDF)