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Kreissynode

Geschäftsordnung der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus

(beschlossen auf der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus am 6. November 1999, nach der neuen Grundordnung 2004 überarbeitet; geändert durch Beschluss der Kreissynode am 25.11.2016)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus gibt sich die folgende Geschäftsordnung (gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung).

§ 1 Vorbereitung

  1. Der Kreiskirchenrat prüft im Voraus die Legitimation der Kreissynodalen. Er bereitet die Tagung im Zusammenwirken mit dem Präsidium vor und bestimmt die voraussichtliche Tagesordnung.
  2. Die oder der Präses der Kreissynode beruft die Kreissynode, die mindestens jährlich einmal zusammentritt, spätestens drei Wochen vor Beginn einer Tagung ein. Den Mitgliedern der Kreissynode sind dabei Ort und voraussichtliche Dauer der Tagung sowie die vorgesehene Tagesordnung und bereits vorhandene Vorlagen bekanntzugeben.
  3. Wenn der Kreiskirchenrat oder ein Drittel der Kreissynodalen oder die Kirchenleitung die Einberufung der Synode wünschen, muss die oder der Präses die Kreissynode innerhalb von 5 Wochen nach Erhalt des Antrages einberufen.
  4. Die Entscheidung über die endgültige Tagesordnung trifft die Kreissynode selbst bei Beginn ihrer Tagung nach der Feststellung ihrer Beschlussfähigkeit. Dabei sind Vorlagen des Kreiskirchenrates, des Konsistoriums bzw. der Kirchenleitung zu berücksichtigen.
  5. Die Zusammensetzung der Kreissynode ergibt sich nach Artikel 43 der Grundordnung.
  6. Der Kreiskirchenrat kann gemäß Absatz 5 des Artikels 43 der Grundordnung zusätzlich Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen berufen.
  7. Die in Artikel 45 Absatz 1 der Grundordnung genannten Personen sind einzuladen.
  8. Außerdem kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Gäste - ohne Stimmberechtigung - zur Tagung der Kreissynode einladen. Es kann ihnen während der Tagung das Wort erteilt werden.

§ 2 Teilnahme

Jedes Mitglied der Kreissynode ist verpflichtet, an allen Sitzungen jeder Tagung von Anfang bis Ende teilzunehmen. Im Falle seiner Verhinderung hat jedes Mitglied dies der oder dem Präses nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen; der gewählten Stellvertreterin oder dem gewählten Stellvertreter ist die Einladung zur Kreissynode verbindlich weiterzugeben. Mitglieder, die die Tagung vor ihrem Ende verlassen, haben hierzu das Einverständnis der oder des Präses einzuholen.

§ 3 Legitimation und Verhandlungsleitung

  1. Die Tagung der Kreissynode beginnt mit einer Andacht oder einem Gottesdienst und schließt mit Gebet (Artikel 45 (3) der Grundordnung).
  2. Die oder der Präses eröffnet und schließt die Beratungen.
  3. Zu Beginn einer Tagung lässt sie oder er durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit feststellen. Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Wird während einer Tagung von einem Mitglied der Synode die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so muss der Namensaufruf wiederholt werden.
  4. Zur Fertigung der Verhandlungsniederschrift bestellt die oder der Präses eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Sie oder er fertigt ein Stichwortprotokoll an. Darin sind schriftlich festzuhalten:
    1. Ort und Zeit der Verhandlung
    2. Namen der anwesenden Mitglieder
    3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    4. sämtliche Anträge
    5. sämtliche Beschlüsse
    6. Ergebnis der Wahlen und namentliche Abstimmung.

    Die schriftlichen Aufzeichnungen von a) - f) sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums gegenzuzeichnen. Darüber hinaus kann eine Tonbandaufzeichnung erfolgen. Nach Anfertigung und Bestätigung der Niederschrift sind die Bänder zu löschen.
  5. Die oder der Präses und die beiden Vizepräsides wechseln sich in der Verhandlungsleitung ab. Für den Schriftwechsel, den die oder der zu führen hat, wird ihr oder ihm die Hilfe des Superintendenturbüros zuteil.
  6. Mitglieder der Kreissynode müssen einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises angehören oder bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken im Kirchenkreis beruflich tätig sein. Die nicht ordinierten Mitglieder der Kreissynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein. Verliert ein Mitglied während der Amtszeit die Befähigung zum Synodalamt, endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode. Die Mitgliedschaft in der Kreissynode endet bei Mitgliedern nach Artikel 43 Absatz 2, Nr.1 der Grundordnung auch, wenn das Mitglied der Kreissynode die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde verliert, aus der es gewählt worden ist. Bei Kreissynodalen nach Art. 43 Absatz 2, Nr. 2 und 3 der Grundordnung endet die Mitgliedschaft auch, wenn das Mitglied aus dem Amt oder Gremium scheidet, um dessentwillen oder von dem es gewählt oder benannt worden ist (Artikel 44 Absatz 1 - 2 der Grundordnung). Entsprechendes gilt für die gewählte Stellvertreterin oder den gewählten Stellvertreter. Über Einsprüche und Legitimation entscheidet die Synode sofort.
  7. Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab nach Artikel 44 Absatz 3 der Grundordnung. Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.

§ 4 Wahlen

  1. Nachdem die Beschlussfähigkeit festgestellt ist, wählt die Kreissynode zu Beginn ihrer ersten Tagung in getrennten Wahlgängen:
    1. die oder den Präses der Kreissynode
    2. zwei Vizepräsides.

    Diese drei zusammen bilden das Präsidium. Von ihnen soll mindestens ein Mitglied nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein (gemäß Artikel 46 der Grundordnung).
  2. Für die Wahl zum Präsidium machen der bisherige Kreiskirchenrat und das bisherige Präsidium einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Aus der Mitte der Synode können weitere Vorschläge gemacht werden.
  3. Die Wahlhandlung wird von der oder dem Präses der bisherigen Kreissynode geleitet. Wird sie oder er selbst vorgeschlagen, so übernimmt die Leitung der Wahlhandlung eine oder einer der bisherigen Vizepräsides. Werden sowohl die oder der bisherige Präses als auch die beiden bisherigen Vizepräsides vorgeschlagen, so bestimmt die Kreissynode unter dem Vorsitz der oder des Präses der bisherigen Kreissynode die Wahlleiterin oder den Wahlleiter.
  4. Bis zur Wahl des neuen Präsidiums der Kreissynode bleibt das alte Präsidium im Amt. Bei der ersten Tagung der neuen Kreissynode kann das neugewählte Präsidium die Mithilfe des alten in Anspruch nehmen.
  5. Für alle Wahlen, insbesondere die zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Superintendentin oder des Superintendenten, der Mitglieder des Kreiskirchenrates und der Landessynodalen, werden den Synodalen mit der Einladung zur Synode vom Präsidium gemeinsam mit dem Kreiskirchenrat Vorschläge vorgelegt. Diese Vorschläge können von der Synode ergänzt werden.
  6. Wahlvorschläge aus der Mitte der Synode sind dem Präsidium vor Aufruf des Tagesordnungspunktes schriftlich einzureichen und haben die Unterstützung von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder der Kreissynode nachzuweisen. Es soll die Möglichkeit der Auswahl gegeben werden.
  7. Wahlen finden mit verdeckten Stimmzetteln statt. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt (Geschäftsordnung Landessynode § 15 Absatz 2).
  8. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält (Grundordnung Art 47 Abs. 3). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Präses zu ziehende Los.
  9. Sind mehrere Personen zu wählen, so findet nur ein Wahlgang statt. Gewählt sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen denen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt. Führt auch diese zu keinem Ergebnis, so entscheidet das von der oder dem Präses zu ziehende Los (gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Grundordnung).
  10. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind in einem gesonderten Wahlgang zu wählen (Art. 52 (3) der Grundordnung.

§ 5 Ausschüsse

  1. Die Kreissynode kann zur Förderung ihrer Arbeit Tagungsausschüsse bilden.
  2. Das Präsidium bestellt für jeden Tagungsausschuss eine Einberuferin oder einen Einberufer. Der Ausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer aus seiner Mitte.
  3. Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen ständige Ausschüsse, darunter einen ständigen Haushaltsausschuss. Sie bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder für den Vorsitz und wählt die übrigen Mitglieder aus dem Kreis der Kreissynodalen und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Kreissynode Zutritt. Die Ausschüsse können sachverständige Personen zu ihren Verhandlungen zuziehen (Artikel 48 Absatz 1 der Grundordnung). Der oder dem Vorsitzenden des Kreiskirchenrates und der oder dem Präses der Kreissynode ist von jeder Ausschusssitzung Kenntnis zu geben. Die Kreissynode hat die Möglichkeit, die Tätigkeit dieser Ausschüsse zu beenden.
  4. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Im Übrigen regeln die Ausschüsse den Geschäftsgang ihrer Beratungen selbst. Gegebenenfalls können sie aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden.
  5. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse haben das Recht, ihre Ergebnisse im Kreiskirchenrat vorzutragen, die dieser zum Gegenstand seiner Beratung zu machen hat. Auf Aufforderung des Kreiskirchenrates sind sie zur Berichterstattung verpflichtet. Die Ausschüsse können auch die Teilnahme bestimmter Mitglieder des Kreiskirchenrates an einer Ausschusssitzung zur Beratung bestimmter Gegenstände erbitten.
  6. Über die Sitzung der ständigen Ausschüsse soll eine Niederschrift angefertigt werden, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Kreiskirchenrat und das Präsidium der Kreissynode erhalten je eine Ausfertigung dieser Niederschrift. Einwände gegen die Niederschrift müssen in der nächsten Sitzung von den Mitgliedern vorgebracht werden.
  7. Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und des Kreiskirchenrates können an jeder Sitzung der Ausschüsse teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen.

§ 6 Öffentlichkeit

  1. 1. Die Verhandlungen der Kreissynode sind öffentlich, sofern die Kreissynode im Einzelfall nichts anderes beschließt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (nach Artikel 45 Absatz 4 der Grundordnung).
  2. Die Verhandlungen aller Ausschüsse sind vertraulich.
  3. Über vertrauliche Verhandlungen haben alle Beteiligten - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - Verschwiegenheit zu bewahren. Beschlüsse können nur nach Genehmigung des Präsidiums und im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat veröffentlicht werden.

§ 7 Anträge

  1. 1. Anträge sollen der oder dem Präses spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich zugeleitet werden. Das Präsidium prüft zusammen mit dem Kreiskirchenrat die Zulässigkeit der Anträge. Zulässig sind Anträge, die der Grundordnung entsprechen. Anträge, die nicht zur Zuständigkeit der Kreissynode gehören, dürfen nicht zugelassen werden. Die Kreissynode entscheidet, ob sie über Anträge, die später als zwei Wochen vor Beginn der Tagung oder auf der Tagung selbst gestellt werden, beraten will.
  2. Antragsberechtigt sind:
    1. die Gemeindekirchenräte des Kirchenkreises
    2. der Kreiskirchenrat
    3. die in Artikel 45 Absatz 5 der Grundordnung Benannten
    4. mindestens fünf Mitglieder der Kreissynode
    5. das Präsidium der Kreissynode
    6. die Ausschüsse der Kreissynode.

  3. Die Zurücknahme eines Antrages durch die Antragstellerin oder den Antragsteller ist möglich, solange der Antrag noch nicht zur Abstimmung gestellt ist.
  4. Anträge zu einem Beratungsgegenstand können von jeder und jedem Kreissynodalen bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand und wenn über ihn abschnittsweise beraten wird, bis zum Schluss der Beratung über den Abschnitt gestellt werden. Sie sind dem Präsidium schriftlich zu überreichen.
  5. Antragsberechtigt zu einem Beratungsgegenstand sind auch die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent, die oder der Präses der Landessynode sowie entsandte Mitglieder der Kirchenleitung und des Konsistoriums (Artikel 45 Abs. 5 der Grundordnung). Über ihre Anträge ist abzustimmen.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von einzelnen Synodalen mündlich gestellt werden. Wird darüber eine Abstimmung erforderlich, sprechen nicht mehr als eine Rednerin oder ein Redner dafür und eine oder einer dagegen. Dies gilt auch bei Anträgen zur Begrenzung der Redezeit, Schluss der Rednerliste und Schluss der Beratung. Sie gelangen zur Abstimmung, nachdem das Präsidium die Namen der noch vorgemerkten Rednerinnen und Redner genannt hat.

§ 8 Eingaben

Eingaben an die Kreissynode werden vom Präsidium der Kreissynode einem Ausschuss zugeleitet. Sie werden erst dann Verhandlungsgegenstand, wenn der Ausschuss dies beantragt. Das Ergebnis wird der Einsenderin oder dem Einsender vom Präsidium der Kreissynode mitgeteilt.

§ 9 Beratungsordnung

  1. Die Beratung eines Gegenstandes beginnt mit seinem Aufruf. AntragstellerInnen und BerichterstatterInnen der Ausschüsse erhalten das Wort zu Beginn der Beratung; die übrigen Mitglieder der Kreissynode erhalten das Wort nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung.
  2. Außer der Reihe, jedoch ohne Unterbrechung der oder des Sprechenden, erhalten das Wort:
    1. die Mitglieder der kirchenleitenden Organe nach Artikel 45 Absatz 5 der Grundordnung
    2. die Superintendentin oder der Superintendent oder ein von ihr oder von ihm beauftragtes Mitglied des Kreiskirchenrates
    3. die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, wenn ihr oder sein Beitrag Verhandlungsgegenstand ist
    4. wer zur Geschäftsordnung sprechen will.

  3. Wer das Wort erhalten hat, darf nur von der oder dem Präses - gemeint ist die oder der jeweils nach § 3 Absatz 5 die Verhandlung leitende Präses - unterbrochen werden. Weicht eine Rednerin oder ein Redner vom Verhandlungsgegenstand ab, so kann die oder der Präses sie oder ihn ermahnen und im Wiederholungsfall die Synode fragen, ob sie die Rednerin oder den Redner weiter hören will.
  4. Die Kreissynode kann die Redezeit generell beschränken.
  5. Wenn ein Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Beratung gestellt worden ist, nennt die oder der Präses die Namen der noch vorgemerkten Rednerinnen oder Redner und stellt den Antrag dann sofort zur Abstimmung unter Berücksichtigung von § 7 Absatz 6. Wird sowohl Beschluss der Rednerliste als auch Schluss der Debatte beantragt, ist zunächst über den Antrag auf Schluss der Debatte abzustimmen.
  6. Wenn die oder der Präses festgestellt hat, dass keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen ist, muss über die vorliegenden Anträge zu dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand abgestimmt werden.
  7. Die oder der kann unmittelbar vor der Abstimmung, wenn es zur Klärung der Sache unbedingt notwendig erscheint, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter, bzw. der Antragstellerin oder dem Antragsteller ggf. mit begrenzter Redezeit das Wort erteilen.

§ 10 Abstimmungen

  1. Jeder Antrag, über den abgestimmt werden soll, ist so zu fassen, dass darüber mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann. Auf Verlangen ist der Antrag schriftlich zu fassen und zu verlesen.
  2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen von einem Zehntel der anwesenden Kreissynodalen findet Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln statt. Das Präsidium kann bestimmen, dass Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln mit Namensaufruf verbunden wird.
  3. Stehen mehrere Anträge zum gleichen Beratungsgegenstand zur Entscheidung, so wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Im Zweifel entscheidet das Präsidium der Synode. Die oder der Präses kündigt die Reihenfolge der Abstimmung an. Vor der Abstimmung über einen Hauptantrag wird über Anträge, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, danach über den Hauptantrag selbst abgestimmt und zwar über den Inhalt, den er gegebenenfalls durch Annahme der Abänderungsvorschläge erhalten hat. Vor allen übrigen Anträgen hat in der aufgeführten Reihenfolge den Vorrang der Antrag auf:
    1. Übergang zur Tagesordnung
    2. Vertagung
    3. Überweisung an einen Ausschuss.

    Die Abstimmung über die übrigen Anträge ist nur zulässig, wenn zu a) - c) genannte Anträge abgelehnt worden sind.
  4. Bei Abstimmung entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht (Art. 47 (2) der Grundordnung).
  5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Während einer Abstimmung wird das Wort nicht erteilt.
  7. Abstimmungen im Plenum dürfen nicht erfolgen, solange Ausschüsse tagen.
  8. Enthalten sich mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kreissynode der Stimme, ist der Abstimmungsgegenstand vom Präsidium der nächsten Kreissynodaltagung erneut zur Beratung vorzulegen (ausgenommen sind Anträge zur Geschäftsordnung).

§ 11 Aufwand der Synode

Der Kirchenkreis trägt die mit der Vorbereitung und Durchführung der Tagung verbundenen Kosten.

§ 12 Auslegung der Geschäftsordnung

Das Präsidium entscheidet, wenn während der Tagung der Synode über die Auslegung der Geschäftsordnung Zweifel auftauchen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Letzte Änderung am: 17.11.2023